Copyright:
Alle Texte, Bilder und andere auf www.gessler-media.de veröffentlichten Informationen unterliegen dem Copyright/Urheberrecht von Redaktionsbüro Wolfgang Gessler. Jede Übernahme, Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung, Sendung sowie Wieder- bzw. Weitergabe der Inhalte ist ohne schriftliche Genehmigung ausdrücklich untersagt.
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen Redaktionsbüro Gessler (AGB)
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Das Material wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die unten angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die
Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Empfängers / Nutzers gelten nur, wenn sie vor Erhalt des Materials konkret und schriftlich vereinbart wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers wird
widersprochen, sofern sie mit den AGB des Redaktionsbüro Gessler nicht vereinbar sind. Das gilt insbesondere für Geschäftsbedingungen, die erst nach Nutzung des Materials - etwa in Zusammenhang mit
Honoraranweisungen - mitgeteilt werden. Mit Abdruck bzw. Veröffentlichung des angebotenen Materials hat sich der Nutzer / Empfänger mit den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen ausdrücklich
einverstanden erklärt.
Honorare
Jede Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung. Falls keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind für die
Honorierung des Text- und Bildmaterials sowie die Miete bei Fristüberschreitung und die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe
von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden. Der
gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur
Zahlung fällig, bei erteilten Aufträgen spätestens zwei Wochen nach der Erklärung, dass der Beitrag / Material angenommen ist. Als Annahme gilt auch, wenn der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Erhalt
des Materials keine berechtigten Nachbesserungswünsche äußert. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer als in diesen AGB beschriebener Rechte durch den Nutzer nicht
verbunden.
Urheberrecht / Nutzungsrechte
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur
einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Redaktionsbüro Gessler
erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des journalistischen Materials zu Zwecken der Werbung (siehe hierzu den unten folgenden Hinweis).
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von
Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen sind nur zeitlich begrenzt möglich und müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden, ebenso das Recht zur Erstveröffentlichung des Materials. Soweit nicht
anders vereinbart, ist das gelieferte Material nicht exklusiv. Es wird stets ein einfaches, nichtexklusives Nutzungsrecht am Material eingeräumt.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Nutzer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet,
Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Texten und Bildern durch Bearbeiten, Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt
noch sonst beeinträchtigt werden. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Nutzer ist zur Beachtung der
publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet .
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise
reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Hinweis: Material, das ausdrücklich für die Verwendung in PR / Marketing / Werbung angefertigt wurde, darf ohne besondere Vereinbarung auch dafür genutzt werden. Ein Urhebervermerk ist dann
nicht erforderlich. Eine – auch umfassende / sinnändernde – Bearbeitung ist in diesem Fall gestattet, sofern die Verantwortlichkeiten dafür klar erkennbar bleiben und dem Redaktionsbüro Gessler
dadurch kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Ein Urhebermerk hat dann in jedem Fall unterbleiben.
Haftung / Kosten
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung (Text mit Fotos) sowie für die Erstellung von Themen-Exposés können Bearbeitungskosten berechnet werden, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen
Arbeitsaufwandes bemessen. Diese Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Für Farbdias, die im
Risikobereich des Bestellers beschädigt werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer
Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Nutzer eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er
vor dieser Nutzung die Zustimmung durch das Redaktionsbüro Gessler einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf
Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine
Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Materials nachweisbar mitzuteilen;
bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar
hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein
Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt grundsätzlich die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine
Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche
oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung
solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten für die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen
dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger
Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Nutzer bzw. Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden; diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im
In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Nutzer / Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Nutzer /
Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Nutzer / Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen.
Das gilt auch dann, wenn der Nutzer / Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber/Nutzer wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen
hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de.
Alternativ kann der Nutzer mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks
übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails
oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des
Journalisten. Der Auftraggeber/Nutzer ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese
Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen
das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen
erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine
Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten
ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und
fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf-und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche
Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers / Nutzers,
für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.